Spätestens mit der Einführung der ASR 3.7 - Lärm - veröffentlicht im Mai 2018 ist die Raumakustik nun auch rechtlich verankert. Was das bedeutet und welche Anforderungen genannt werden erläutern wir hier.
Neu ist die ASR 3.7 nach über einem Jahr seit der Einführung zwar nicht mehr, da aber derzeit in der Branche weiterhin keine besondere Bewegung dahingehend zu erkennen ist, möchten wir unserer Ingenieursmäßigen Pflicht nachgehen und hierüber informieren.
Die gesetzliche Einsortierung ist recht übersichtlich:
Arbeitsschutzgesetz --> Arbeitsstättenverordnung --> (ASR) Technische Regeln für Arbeitsstätten
Somit ist die raumakustische Planung und Ausstattung Arbeitsrechtlich quasi Gesetz!
Raumakustische Anforderungen sind in Deutschland bauaufsichtlich nicht vorgegeben. Somit wird an dieser Stelle die entsprechende Behandlung und Planung des Themas oft vernachlässigt bzw. seitens der Bauherrschaften nicht besonders beauftragt. Das Ergebnis kann in vielen Kindertagesstätten, Sporthallen, Schwimmbädern aber auch Büros, meist negativ erlebt werden. Abgesehen von einer fehlenden Gesamtplanung der Raumakustik ist schon die wichtigste Kenngröße, die Nachhallzeit oft zu hoch. Mann könnte meinen die Menschheit kennt die seit 1900 von Sabine erforschte Korrelation zwischen Raumvolumen und akustischer Absorptionsfähigkeit sowie den Folgen auf den Menschen nicht. Jeder zehnte Lehrer wird Dienstunfähig. Der Faktor Lärm ist bei den Gründen für die Dienstunfähigkeit ganz weit vorne.
Es ist erfreulich, dass die technischen Regeln für Arbeitsstätten, welche eigentlich dem Schutz des Lehrers/Beschäftigten dienen, zu einer besseren Raumakustik oder zumindest niedrigeren Raumpegeln und damit einer besseren Raumakustik für alle anwesenden führen.
Konkret formuliert die ASR 3.7 drei Tätigkeitskategorien:
- Tätigkeitskategorie 1: hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit
- Tätigkeitskategorie 2: mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit
- Tätigkeitskategorie 3: geringe Konzentration oder geringe Sprachverständlichkeit
Für jede Tätigkeitskategorie wird ein „maximal zulässiger Beurteilungspegel“ sowie raumakustische Anforderungen an Büroräume, Räume in Bildungsstätten und sonstige Räume mit Sprachkommunikation gestellt.
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Max. zulässiger Beurteilungspegel |
Raumakustische Anforderung |
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Räume Tätigkeitskategorie 1 |
55 dB(A) |
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Räume Tätigkeitskategorie 2 |
70 dB(A) |
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Räume Tätigkeitskategorie 3 |
> 70dB(A) Gehörschutz, … |
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Büroräume |
Max. Nachhallzeit 0,5 – 0,8s |
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Räume in Bildungsstätten |
Max. Nachhallzeit ist Volumenabhängig ~ 0,6s |
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Sonstige Räume mit Sprachkommunikation |
Mittlerer Schallabsorptionsgrad > 0,3 |
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